Begrenzungen
der Leistungspflicht
Die
Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit
der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben
Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der
Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Falls
besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag
an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht
etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat
der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für
die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages,
mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit
ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
|