Im
Einzelnen
lauten die Mindeststandards für die Pferde Halterhaftpflichtversicherung
Die
vom
Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen in
keinem
einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht
ungünstiger sind als
die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV)
empfohlenen „Allgemeine Haftpflicht Versicherungsbedingungen“ (AHB
2002, 2004,
2006, 2007, jeweils dem neuen VVG angepasst oder AHB 2008). Sofern
derzeit noch
Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden
mindestens nach den vom GDV empfohlenen Bedingungen reguliert werden.
Im Falle
von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen
innerhalb eines
Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen.
Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind
zulässig.
Mindestversicherungssumme 3 Mio. € pauschal für Personen- und
Sachschäden
(zweifach maximiert p.a.).
Fohlen sind im Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit
automatisch mit
einer Versicherungssumme von mindestens 3 Mio. € für Personen- und
Sachschäden
und 50.000 € für Vermögensschäden mitversichert
Vermögensschäden sind bis mindestens 50.000 € versichert (Ausschlüsse
nicht
schlechter als Muster-BBR (PHV) 2005).
Einschluss von Mietsachschäden an gemieteten Räumen in Gebäuden bei
Hunden bis
mindestens 300.000 €.
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Deckung mindestens ein Jahr. Bei
gleichzeitig bestehender PHV entsprechend der dortigen Dauer.
Flurschäde sind
mitversichert.
Fremdreiter sind nicht namentlich zu benennen (Ausnahme:
Reitbeteiligung).
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