Die
preiswerte Kfz Versicherung der SAW-Assekuranz GmbHFühren Sie Ihren
Kfz Versicherungsvergleich
online
bei uns durch. Sie werden beim Online KFZ-Versicherungsvergleich
durch
ständige Hilfe selbsterklärend, durch den Kfz Versicherungsvergleich
geführt.
Die
Kfz Versicherung ist kein statisches Produkt. Jedes Jahr kommt es in
der Kfz-Versicherungen zu verschiedenen Tarifveränderungen. Diese
können positive und negative Auswirkungen für die Versicherungsnehmer
haben. Bei
Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrages ist der
Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten
Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages
anzuheben. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter
Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt
und ihn schriftlich über sein Recht nach § 9 b belehrt. In die
Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen nach § 9 c sowie
Änderungen gemäß Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die
Kraftfahrtversicherung (TB) sowie Änderungen in der Zuordnung des
Vertrages zu den Regionalklassen (TB Nr. 11) und den Typklassen (TB Nr.
12) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Das gilt nicht
für Beitragsänderungen, die sich aufgrund von TB Nr. 6 Abs. 2, der
Zuordnung des Vertrages zu den Tarifgruppen und Regionalklassen gemäß
TB Nr. 10, aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten
Versicherungsvertrages, aufgrund des Abstellortes (TB Nr. 12 b) oder
der jährlichen Fahrleistung (TB Nr. 12 a) ergeben. Vermindert
sich
der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom
Beginn der nächsten Versicherungsperioden auf die Höhe des neuen
Tarifbeitrages zu senken. Auf Grund nachfolgender
Änderungen in der Kfz Versicherung hat der Versicherungsnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht: Bei
Änderungen gemäß § 9 a kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für
dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. Änderungen
aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die
Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann
zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine
Beitragserhöhung bewirken. Absatz 1 gilt entsprechend. |